Einkaufs-/Vertragsbedingungen

zwischen

der abcfinance GmbH als Leasinggeberin oder Vermieterin eines Finanzierungsobjektes

und

dem Lieferanten als Verkäufer eines Finanzierungsobjektes

 

1. Definitionen, Abgrenzung und Geltung
1.1 abcfinance GmbH schließt zu diesen Bedingungen Kaufverträge über Objekte, um sie im Rahmen von Leasing- oder Mietverträgen Dritten zur Nutzung überlässt.
1.2 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Parteien nicht in den vorliegenden Vertragsbedingungen oder auf andere Weise schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.3 Ist der Leasingnehmer/Mieter (nachfolgend auch kurz Kunde genannt) nicht Unternehmer, welcher im Rahmen seines Unternehmens kontrahiert, so gelten auch zwischen dem Lieferanten als Verkäufer und der abcfinance GmbH als Käuferin sämtliche gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucher.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten des Objektes werden hiermit widersprochen und sind abgedungen.
1.5 Diese Vertragsbedingungen gelten auch für bereits abgegebene Erklärungen der abcfinance GmbH.
2. Kaufgegenstand
2.1 Die abcfinance GmbH kauft grundsätzlich nur fabrikneue, ungebrauchte Leasing-/ Mietobjekte (nachfolgend kurz Objekt genannt) an. Soll das Objekt eine gebrauchte Sache sein (darunter fallen auch generalüberholte Gegenstände oder ähnliches, wie kurzzeitige Nutzungen, etc) hat der Lieferant die abcfinance GmbH bereits in der Anfrage ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Ebenfalls in der Anfrage ist die abcfinance GmbH schriftlich zu informieren, wenn es sich bei dem Objekt um ein Auslaufmodell handelt. Da das Objekt dem Kunden über die Laufzeit von mehreren Jahren zur Verfügung gestellt wird, ist es für die abcfinance GmbH auch von besonderer Bedeutung, dass das Objekt bei Auslieferung dem neuesten Standard entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Lieferant verpflichtet, die abcfinance GmbH ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.
3. Garantien
Der Lieferant ist verpflichtet, Garantieerklärungen dem Kunden vor Unterzeichnung des Leasingantrages/Mietvertrages zur Kenntnis zu geben.
4. Kauferklärung
4.1 Die Wirksamkeit des Kaufvertrages ist durch den rechtswirksamen Abschluss und Bestehen des Leasingvertrages/Mietvertrages aufschiebend und auflösend bedingt.
4.2 Ergänzungen und Streichungen im Vertragsvordruck des Leasingantrages/ Mietantrages machen die Kauferklärung unwirksam.
4.3 Mit der Kauferklärung gibt die abcfinance GmbH die Erklärung ab, dass sie das Objekt ankaufen wird, sofern der Kunde uneingeschränkt die vertragskonforme Übernahme und die Funktionsfähigkeit bestätigt und wenn ihr die Übernahmebestätigung und sonstigen mit der Kauferklärung angeforderten Unterlagen vorliegen.
5. Kaufauftrag, Abschluss des Kaufvertrages, Garantien
5.1 Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Lieferant sämtliche Garantien hinsichtlich der Beschaffenheit und/oder der Erhaltbarkeit des Objektes, die von Vorlieferanten oder dem Hersteller abgegeben worden sind, an die abcfinance GmbH ab. Auch sämtliche Ansprüche des Lieferanten aus Garantieerklärungen gelten als an die abcfinance GmbH abgetreten.
5.3 Der Kaufpreis ist der im Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages/Kreditvertrag angegebene Anschaffungspreis des Gegenstandes zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist ein Fixpreis und beinhaltet auch sämtliche Spesen, insbesondere für Verpackung und Versand.
5.4 Der vom Käufer zu bezahlende Kaufpreis ist entsprechend Auftragsbestätigung nach Vorlage folgender Unterlagen zur Zahlung fällig:
- vom Kunden unterfertigtes Original der Übernahmebestätigung,
- vom Kunden unterzeichneter Leasingantrag oder Mietvertrag
- die dem UStG entsprechende Originalfaktura, ausgestellt auf die abcfinance GmbH
- die Kopie des Personaldokumentes des/der Unterfertigenden
- ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des den Antrag Unterzeichnenden, sofern nicht aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich
- die Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers
5.5 Für den Übergabezeitpunkt sind die im Antrag auf Abschluss eines Leasingantrages bzw. im Mietvertrag getroffenen Regelungen maßgebend.
5.6 Teillieferungen sind nicht gestattet. Vor der Erfüllung der gesamten Lieferverpflichtung kann die Kaufpreisfälligkeit nicht eintreten.
5.7 Überschreitet der Lieferant den Liefertermin um mehr als eine Woche, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Lieferant haftet für diesen Fall der abcfinance GmbH verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, insbesondere für den Gewinnentgang.
5.8 Mit Bezahlung des von der gemäß Finanzierungsbestätigung zu leistenden Betrages geht vereinbarungsgemäß das Eigentumsrecht am Objekt auf die abcfinance GmbH über. Der Kunde hat das Objekt daher in der Folge für die abcfinance GmbH als Eigentümerin inne.
5.9 Ausdrücklich festgehalten wird, dass die abcfinance GmbH keinesfalls verpflichtet ist, die Eigenleistung des Kunden zu überweisen. Das Eigentum am Objekt geht daher auch dann vollständig auf die abcfinance GmbH über, wenn der Lieferant die Eigenleistung vom Kunden – aus welchem Grund auch immer – nicht erhält.
5.10 Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Kunden Abreden zu treffen oder diesem Zusagen zu machen, die von diesen Einkaufs-/Vertragsbedingungen oder von den im Leasingantrag bzw. Mietvertrag getroffenen Regelungen abweichen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, hat er abcfinance GmbH verschuldensunabhängig einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
5.11 Sämtliche Angaben im Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages/Mietvertrages haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Lieferant garantiert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, welche gegen einen Abschluss eines Leasingvertrages/Mietvertrages durch die abcfinance GmbH sprechen. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Bonität des Kunden. Weiters haftet der Lieferant, dass der im Leasingantrag/ Mietvertrag bekanntgegebene Kaufpreis richtig ist. Dies gilt auch für indirekte Reduzierungen, welche dem Kunden gewährt werden.
6. Rücktritt der abcfinance GmbH
Stellt sich nach Abschluss des Kaufvertrages heraus, dass der Lieferant das Objekt entgegen den Erklärungen in der Übernahmebestätigung nicht oder nicht vollständig oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand dem Kunden übergeben hat, so ist die abcfinance GmbH berechtigt, ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für sämtliche der abcfinance GmbH daraus entstehenden Schäden, einschließlich entgangener Gewinn, (frustrierte) Rechtsverfolgungskosten, etc.
7. Gesetzliches Widerrufsrecht
7.1 Steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. nach dem KSchG, dem VKrG, dem FernFinG, dem FAGG, etc) hinsichtlich seines Leasing-/Kreditantrages zu und macht er hiervon Gebrauch, so ist auch die abcfinance GmbH an ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden. Weiters ist die abcfinance GmbH zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
7.2 Der Kaufvertrag zwischen der abcfinance GmbH und dem Lieferanten ist rückabzuwickeln. Der Lieferant wird ein bereits ausgeliefertes Objekt auf eigene Kosten und Risiko zurückholen. abcfinance GmbH erfüllt die Verpflichtung zur Rückstellung bereits durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegenüber dem Kunden an den Lieferanten. Der Lieferant hat keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der abcfinance GmbH, dies auch für den Fall von Wertverlust, Beschädigung oder/und Untergang des Objektes.
8. Haftung des Lieferanten, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (BWG)
8.1 Der Lieferant ist zur Identitäts- und Legitimationsprüfung des Kunden verpflichtet. Dieser hat bereits anlässlich der Erstellung der Anfrage festzustellen, wer den Antrag unterfertigen wird. Dessen Identität ist durch Einsicht in einen behördlichen Lichtbildausweis zu kontrollieren. Die Ausweisdaten sind festzuhalten. Eine Kopie des Personaldokumentes ist der abcfinance GmbH zu übermitteln. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, ist die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Person zu überprüfen. Verletzt der Lieferant diese Verpflichtungen, haftet er verschuldensunabhängig der abcfinance GmbH für sämtliche Vermögensnachteile.
8.2 Beim Abschluss von Verträgen mit Kunden unterliegt die abcfinance GmbH den Vorschriften der §§ 40 ff Bankwesengesetz – Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Sollte abcfinance GmbH zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Sorgfaltspflichten vor oder nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden zusätzliche Informationen über den Leasingnehmer oder sonstige Umstände des abzuschließenden Leasinggeschäfts benötigen, ist der Lieferant auf Anforderung von abcfinance GmbH verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der abcfinance GmbH nach § 40 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a Z 1 und Z 2 BWG zu gewährleisten.
8.4 Bei Vertragsabschluss mit einer natürlichen Person bestätigt der Lieferant, dass diese persönlich anwesend war und der Lieferant die Identität vor Ort festgestellt und überprüft hat.
9. Erklärung des Lieferanten, Gefahrtragung
9.1 Der Lieferant als Verkäufer stellt abcfinance GmbH als Käuferin von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung des Objektes gegen die abcfinance GmbH als Käuferin geltend machen.
9.2 Die Annahme des Objektes erfolgt durch den Kunden am Bestimmungsort. Bis zur Abnahme, die mit einer vom Kunden abgegebenen Übernahmebestätigung nachzuweisen ist, trägt der Lieferant als Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Objektes.
9.3 Mit der Übersendung der Übernahmebestätigung an abcfinance GmbH als Käuferin bzw. spätestens mit Annahme des Kaufpreises versichert der Lieferant als Verkäufer:
9.3.1 Das Objekt wurde am angegebenen Tag der Übernahme tatsächlich vollständig, vertragskonform und funktionsbereit an den Kunden übergeben.
9.3.2 Der Lieferant ist zur Übertragung des uneingeschränkten Eigentums auf die abc- finance GmbH berechtigt.
9.3.3 Dem Kunden wurde kein anderer als der von der abcfinance GmbH für das Objekt tatsächlich zu zahlende Kaufpreis genannt.
9.3.4 Dem Kunden wurden keine vom Leasing- bzw. Mietvertrag abweichenden Zusagen gemacht.
9.3.5 Eigene Vereinbarungen des Lieferanten mit dem Kunden wurden dem Kunden als solche deutlich kenntlich gemacht. Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass abcfinance GmbH für die Einhaltung dieser Vereinbarungen nicht einsteht und dass der Miet- bzw. Leasingvertrag mit abcfinance GmbH unabhängig von diesen Vereinbarungen zu erfüllen ist.
9.4 Verstößt der Lieferant als Verkäufer gegen diese Verpflichtungen oder gibt er insoweit unzutreffende Erklärungen ab, so hat er abcfinance GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
10. Mängel des Kaufobjektes, Gewährleistung
10.1 Bei Mängeln des Kaufobjektes gelten die gesetzlichen Regelungen des ABGB. Die Pflicht zur Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB wird abbedungen.
10.2 Nimmt der Kunde den Lieferanten aufgrund der an den Kunden abgetretenen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag in Anspruch, hat der Lieferant die abcfinance GmbH als Käuferin hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und zu dem Begehren des Kunden unverzüglich schriftlich Stellung zu nehmen. Erhebt der Leasingnehmer/Mieter Klage, hat der Lieferant abcfinance GmbH über den Stand des Verfahrens laufend durch Übermittlung von Schriftsätzen, gerichtlichen Verfügungen und insbesondere des Ergebnisses des Rechtsstreits zu informieren. Im Falle der Wandlung oder Minderung hat der Lieferant die Rückzahlung des Kaufpreises ausschließlich an die abcfinance GmbH zu leisten.
10.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass abcfinance GmbH kein Schaden dadurch entstehen darf, dass Mängel des Kaufobjektes ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden zur Folge haben. Der Lieferant verpflichtet sich, abcfinance GmbH in einem solchen Fall verschuldensunabhängig schadlos zu stellen.
10.4 Der Lieferant hat der abcfinance GmbH weiters vollen Ersatz zu leisten, wenn letztere vom Kunden aus Gewährleistung, Verletzung der Erfüllungspflichten oder positiver Vertragsverletzung oder von Dritten im Zusammenhang mit der Lieferung des Objektes in Anspruch genommen wird. Insbesondere hat der Lieferant die abcfinance GmbH unverzüglich schadlos zu stellen, wenn der Kunde mit Verweis auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten die Zahlung der Leasing- bzw. Mietraten gegenüber der abcfinance GmbH verweigert. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten endet nicht vor der Gewährleistungsverpflichtung der abcfinance GmbH gegenüber dem Kunden aus dem abgeschlossenen Leasing-/Mietvertrag.
11. Sale and Lease back
Erwirbt abcfinance GmbH das Objekt vom Verkäufer zu dem Zweck, es diesem im Rahmen eines Leasingvertrages zur Nutzung zu überlassen (Sale and Lease back), so gilt die folgende Sonderregelung: Sollte die leasingtypische Regelung bei Vorliegen von Mängeln des Leasingobjektes keinen rechtlichen Bestand haben, mit der Folge, dass abcfinance GmbH als Leasinggeberin gegenüber dem Leasingnehmer für Mängel haftet, wird der Verkäufer die abcfinance GmbH von dieser Haftung freistellen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen - auch hinsichtlich der Form - bedürfen jedenfalls der Schriftform.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den Kaufverträgen ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt.
12.3 Der Lieferant darf eigene Forderungen gegen Forderungen der abcfinance GmbH aus dem Kaufvertrag nicht aufrechnen.
12.4 Sind einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Bestimmung zu ersetzen.


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